Juristische Methodenlehre

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Umkehrschluss, Subsumtion, Literaturmeinung, Rechtsfolge, Auslegung, Rechtsquelle, Subjektives Recht, Relationstechnik, Unbestimmter Rechtsbegriff, Technische Regeln, Härtefall, Philip C. Jessup International Law Moot Court Competition, Umkehrschluss, Subsumtion, Literaturmeinung, Rechtsfolge, Auslegung, Rechtsquelle, Subjektives Recht, Relationstechnik, Unbestimmter Rechtsbegriff, Technische Regeln, Härtefall, Philip C.Jessup International Law Moot Court Competition

ISBN: 1159078718
ISBN 13: 9781159078713
Herausgeber: Books LLC
Verlag: Books LLC, Reference Series
Umfang: 72 S.
Erscheinungsdatum: 18.11.2011
Auflage: 1/2011
Format: 0.4 x 24.6 x 18.9
Gewicht: 157 g
Produktform: Kartoniert
Einband: KT
Artikelnummer: 3437720 Kategorie:

Beschreibung

Quelle: Wikipedia. Seiten: 72. Kapitel: Umkehrschluss, Subsumtion, Literaturmeinung, Rechtsfolge, Auslegung, Rechtsquelle, Subjektives Recht, Relationstechnik, Unbestimmter Rechtsbegriff, Technische Regeln, Härtefall, Philip C. Jessup International Law Moot Court Competition, Vermutung, Legaldefinition, Gesetzeslücke, Native Title, Fiktion, Tatbestand, Sachverhalt, Territorialitätsprinzip, Generalklausel, Qualifikation, Rechtsgut, Technische Regel für Rohrfernleitungen, Formelles Recht, Billigkeit, Rechtsnorm, Präjudiz, Nichtigkeitsdogma, Stare decisis, Herrschende Meinung, Analogie, Fallrecht, Syllabus, Subsidiarität, Kollisionsregel, Urteilsstil, Argumentum a maiori ad minus, Enumerationsprinzip, Rechtsgebiet, Rechtsfortbildung, Interessenjurisprudenz, Gutachtenstil, Rechtsflucht, Rechtsfrage, Juristische Fallbearbeitung, Grundsatzentscheidung, Tatbestandsmerkmal, Wirksamkeit, Relationsnorm, Klammertechnik, Res inter alios acta, Relativität der Rechtsbegriffe, Aliud, Qualifikationskonflikt, Rechtssatz, Mindermeinung, Randnummer, Begriffsjurisprudenz, Gesetzesrecht, Rechtsverhältnis, Argumentum a fortiori, Argumentum a minori ad maius, Normativer Rechtsbegriff, Derogation, Negativkatalog, Rechtsinstitut, Aktenvortrag, Einzelfallentscheidung, Kasuistik, Ratio legis, Lit., Personalitätsprinzip, Effet utile, Materielles Recht, Öffentliches Interesse, Lex imperfecta, Normadressat, Nullum, Rechtsgrundlage, Blankettverweisung, Geltungsvorrang, Grauzone, Rechtsfolgenverweisung, Inzidente Prüfung, Contra legem, Zielnorm, Auffangtatbestand, Praeter legem, Anwendungsvorrang, Rechtsgrundverweisung, Perplexität, Rechtsreflex, Judikatur, Hilfsnorm, Objektives Recht, Teleologische Extension, Rechtsdogmatik. Auszug: Unter Auslegung, Exegese oder Interpretation versteht man in der Rechtswissenschaft die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm, eines Vertrages oder sonstiger Willenserklärungen. Rechtsnormen sind abstrakt und bedürfen der Konkretisierung. Der Vorgang der Auslegung ist Teil einer Rechtsanwendung. Sie ist nicht nur deduktiv. Die Rolle des Richters ist daher von zentraler Bedeutung neben der des Norm- bzw. Gesetzgebers. Ausgangspunkt für das Verständnis von Texten ist das eigene (Vor-)Wissen und Vorverständnis. Wie auch bei der Auslegung von Nicht-Normtexten kommt es dadurch zu einem Hermeneutischen Zirkel. Das Recht selbst enthält Regeln, um die Entscheidung des Richters zu objektivieren und von subjektiven Wertungen (Dezision) zu befreien: So ist die Rechtsprechung "an Gesetz und Recht gebunden" ( Abs. 3 GG). Bei der Auslegung von Gesetzen darf die Rechtsprechung daher ihre Kompetenzen nicht zu Lasten des Gesetzgebers überschreiten (Gewaltenteilung, vgl. auch die Grenzen der Auslegung). Dennoch ist ihre Kompetenz zur Rechtsfortbildung allgemein anerkannt. Vor allem ein unbestimmter Rechtsbegriff ist der Auslegung zugänglich. Sein Inhalt ist vom behördlichen Amtsträger und vom Richter durch ordnungsgemäße Anwendung der Regeln korrekter Auslegung anhand der Tatbestände im konkreten Einzelfall festzusetzen; weitere Grenzen sind dem Gericht nicht auferlegt. Das Gericht darf und muss - insbesondere bei der Überprüfung behördlichen Handelns - einen unbestimmten Rechtsbegriff selbst konkretisieren und darf - im Gegensatz zum Ermessen - der Behörde keinen Ermessensspielraum zubilligen. Nur ausnahmsweise gewährt das Gesetz der Verwaltung einen - nur auf Willkür überprüfbaren - Beurteilungsspielraum. Die juristische Methodenlehre ist eine Wissensch.

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