Die fakultative Strafmilderung beim Versuch nach § 23 II StGB.

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Zugleich eine Deutung der §§ 22-24 StGB auf Grundlage des Strafzwecks der positiven Generalprävention., Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge 294

ISBN: 3428181239
ISBN 13: 9783428181230
Autor: Horter, Tillmann
Verlag: Duncker und Humblot GmbH
Umfang: 266 S.
Erscheinungsdatum: 14.10.2020
Auflage: 1/2020
Produktform: Kartoniert
Einband: KT

Die Frage, ob der Versuch einer Straftat milder zu bestrafen ist als die Vollendung, wird in der Strafrechtswissenschaft seit jeher kontrovers diskutiert. Das Strafgesetzbuch sieht in § 23 II insoweit eine fakultative Strafmilderung vor. Ziel der Arbeit ist, Kriterien zu entwickeln, von denen der Gebrauch der Milderungsmöglichkeit abhängt. Die vorgeschlagene Lösung beruht auf dem Gedanken, dass nur die Zurechenbarkeit des Verbleibs der Tat im Versuchsstadium einen Milderungsgrund darstellt.

Artikelnummer: 9809422 Kategorie:

Beschreibung

Die Frage, ob der Versuch einer Straftat milder zu bestrafen ist als die vollendete Tat, wird in der Strafrechtswissenschaft seit jeher kontrovers diskutiert. Das Strafgesetzbuch bezieht in § 23 II dazu dahingehend Stellung, dass die Strafe wegen des Ausbleibens der Vollendung milder bestraft werden kann. Ziel der Arbeit ist, Kriterien zu entwickeln, von denen der Gebrauch dieser Milderungsmöglichkeit abhängt. Tillmann Horter nimmt entgegen der vorherrschenden Auffassung an, dass die defizitäre Verwirklichung des objektiven Tatbestands als solche keine Strafmilderung legitimiert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Ausbleiben der Verwirklichung objektiver Merkmale aus Tätersicht häufig einen bloßen Zufall darstellt, der dem Täter nicht zugutekommen darf. Eine Milderung wegen des Verbleibs der Tat im Versuchsstadium ist vielmehr nur dann geboten, wenn die defizitäre Verwirklichung des objektiven Tatbestands dem Täter (zumindest partiell) zuzurechnen ist.

Autorenporträt

Tillmann Horter studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Seit dem 1. Staatsexamen im Juni 2016 arbeitet er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, zunächst an der Professur für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. Lothar Michael, dann am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht bei Prof. Dr. Helmut Frister. Im Oktober 2019 nahm er seinen Vorbereitungsdienst im Bezirk des OLG Düsseldorf auf, u. a. mit Stationen am Landgericht Düsseldorf, in der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen und in der Kanzlei Hengeler Mueller.

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