Die Ehe als Schuldnergemeinschaft.

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Der Grundsatz des Güterindividualismus in § 1363 Abs. 2, Satz 1 BGB und seine Entwertung durch güterrechtliche, vermögensrechtliche und vollstreckungsrechtliche Normen. Eine Analyse unter Berücksichtigung der Rechtslage bei der nichtehelichen Lebensgemein, Schriften, Schriften zum Bürgerlichen Recht 219

ISBN: 3428095944
ISBN 13: 9783428095940
Autor: Teschner, Anja
Verlag: Duncker und Humblot GmbH
Umfang: 276 S.
Erscheinungsdatum: 15.12.1998
Auflage: 1/1998
Produktform: Kartoniert
Einband: KT
Artikelnummer: 3530057 Kategorie:

Beschreibung

Seit dem 1. Juli 1958 bildet die vom Gesetz als grundsätzliche Regelung vorgesehene Zugewinngemeinschaft den gesetzlichen Güterstand. Die Zugewinngemeinschaft ist dadurch geprägt, daß sowohl das bei der Eheschließung vorhandene als auch das nachträglich erworbene Vermögen des Mannes und der Frau rechtlich getrennte Massen darstellen. Das Gesetz (§ 1363 Abs. 2, Satz 1 BGB) bestimmt ausdrücklich, daß durch die Eheschließung kein gemeinschaftliches Vermögen entsteht. Aus dieser Vermögenstrennung ergibt sich nach der gesetzlichen Idee auch eine Haftungstrennung. Dennoch nehmen Gläubiger häufig beide Ehegatten in »Sippenhaft« Anspruch. Dem ist nichts zu entgegnen, soweit Mithafterklärungen des Ehepartners - etwa in Form einer Bürgschaft oder eines Schuldbeitrittes - vorliegen. Aber auch außerhalb dieser Haftungsgründe werden Eheleute häufig als »ein Schuldner« behandelt. Die Autorin geht der Frage nach, ob es sich hierbei um zulässige Ausnahmen zum güterrechtlichen Grundsatz der Vermögenstrennung handelt oder die Ehe de facto ein »natürlicher Haftungsverbund« ist. Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen historischen Ursprünge werden Regelungen aus dem Vollstreckungsrecht und aus dem Ehevermögensrecht bzw. -güterrecht untersucht. Die Untersuchung baut im wesentlichen auf einer verfassungsrechtlich ansetzenden Kritik durch eine vergleichende Einbeziehung der jeweiligen Rechtslage bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften auf. Im Ergebnis zeigt sich, daß zum einen abweichend von der Idee der Gesetzgeber der Grundsatz der Vermögens- und Haftungstrennung gravierend entwertet wird und zum anderen häufig auch ein Verfassungsverstoß anzunehmen ist.

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