Geschäftsführung und Bereicherung

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Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 53

ISBN: 342812071X
ISBN 13: 9783428120710
Autor: Harke, Jan Dirk
Verlag: Duncker und Humblot GmbH
Umfang: 101 S.
Erscheinungsdatum: 22.02.2007
Auflage: 1/2007
Format: 1 x 23.5 x 16
Gewicht: 190 g
Produktform: Kartoniert
Einband: KT
Artikelnummer: 1578358 Kategorie:

Beschreibung

Das heutige Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag leidet unter der Verengung auf einen versubjektivierten Tatbestand, der den Fremdgeschäftsführungswillen zur Voraussetzung macht und so in vielen Fällen den Rückgriff auf das Bereicherungsrecht erzwingt. Dieses ist seinerseits überfordert, weil die für die Eingriffskondiktion entwickelte Leerformel vom Zuweisungsgehalt im Einzelfall nichts ausgibt, was man nicht schon vorher in sie hineingelegt hat. Ihre kaum ausgefüllte Funktion kann das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag übernehmen, wenn man nur einer Tendenz der hoch- und spätklassischen römischen Juristen folgt und Ausnahmen von dem Erfordernis der Fremdgeschäftsführungsabsicht macht. Sie ist nur dann unentbehrlich, wenn die Geschäftsbesorgung objektiv neutral, also gar nicht anders als nach der Vorstellung des Geschäftsführers zuzuordnen, oder im Ergebnis schädlich ist. Unter diesen Umständen darf sie den Geschäftsbesorger, wenn die Regeln des Deliktsrechts nicht ausgehebelt werden sollen, nur bei einer entsprechenden Absicht haftbar machen und, wenn die Geschäftsbesorgung zumindest aus der Sicht ex ante nützlich war, auch nur unter dieser Voraussetzung zum Aufwendungsersatz berechtigen. Ohne das Erfordernis der Fremdgeschäftsführungsabsicht kommt man dagegen bei einem Geschäft aus, das für den Geschäftsherrn im Ergebnis nützlich ist. Für diesen Fall der erfolgreichen Geschäftsbesorgung bieten die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag ein passendes Regelungsmuster, das den Vorzug vor dem Bereicherungsrecht verdient.

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht: Einleitung: Gesetzliche Pflichten im Vertragsgewand - Erstes Kapitel: Die negotiorum gestio des klassischen römischen Rechts: § 1 Utilitas und ratihabitio: Utilitas im Ergebnis - Utilitas als Zurechnungskriterium - § 2 Fremdgeschäftsführungswille und -bewußtsein: Objektiv neutrale Geschäfte - Schädliche und erfolglose Geschäftsbesorgung - Erfolgreiche Geschäftsführung - Zwischenergebnis - § 3 Geschäftsführung und Drittauftrag: Vertrag und Willensrichtung - Exklusivität der negotiorum gestio - Zwei Arten der negotiorum gestio - § 4 Ergebnis - Zweites Kapitel: Die Entwicklung bis zur Kodifikation: § 5 Die Lehre der Glossatoren: Das allgemeine Genehmigungserfordernis - Die vier Arten des negotium alienum und das Bereicherungsverbot - Utilitas als Zurechnungskriterium und die Konkurrenz zum Drittauftrag - § 6 Die elegante Jurisprudenz: Cujaz und die Trennung von actio directa und actio contraria - Faber und das allgemeine Bereicherungsverbot - Donellus und der objektive Begriff des negotium alienum - § 7 Naturrechtslehrer und -gesetzbücher: Grotius - Christian Wolff - Der Code civil - ALR und ABGB - § 8 Die Pandektenwissenschaft und das BGB: Die Tendenz zum Bereicherungsrecht - Der subjektive Geschäftsführungsbegriff des BGB - § 9 Ergebnis - Drittes Kapitel: Die Folgen des subjektivierten Geschäftsführungsbegriffs: § 10 Überforderte Bereicherungsdogmatik: Enrichissement sans cause im französischen Recht - Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB - Die Eingriffskondiktion nach § 812 BGB - § 11 Vorteilsabschöpfung beim Drittauftrag: Der Sonderweg der deutschen Rechtsprechung - Die deutsche Rechtslehre und ihre Kritik - § 12 Die erfolgreiche Geschäftsführung als Rechtsfigur: Ein adäquater Mechanismus für die Fallösung - Die Ableitung aus dem Gesetz

Autorenporträt

Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.

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