Sachenrecht (Österreich)

Lieferzeit: Lieferbar innerhalb 14 Tagen

16,19 

Grundbuch, Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt, Nachbarrecht, Stockwerkseigentum, Bienenrecht, Besitzwille, Ersitzung, Sachenrecht, Anerbenrecht, Wegefreiheit, Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, Dienstbarkeit, Wohnungseigentumsgesetz

ISBN: 1233218255
ISBN 13: 9781233218257
Herausgeber: Books LLC
Verlag: Books LLC, Reference Series
Umfang: 42 S.
Erscheinungsdatum: 15.07.2014
Auflage: 1/2014
Format: 0.3 x 24.6 x 18.9
Gewicht: 104 g
Produktform: Kartoniert
Einband: KT
Artikelnummer: 6978407 Kategorie:

Beschreibung

Quelle: Wikipedia. Seiten: 41. Kapitel: Grundbuch, Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt, Nachbarrecht, Stockwerkseigentum, Bienenrecht, Besitzwille, Ersitzung, Sachenrecht, Anerbenrecht, Wegefreiheit, Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, Dienstbarkeit, Wohnungseigentumsgesetz, Überhang, Eigentumsklage, Actio Publiciana, Aufsandungserklärung, Parifizierung, Ausgedinge, Eigentumsfreiheitsklage, Besitzstörungsklage, Wohnrecht, Finderlohn, Originärer Eigentumserwerb, Gesetzliche Erwerbungsart, Kausalprinzip, Probatio diabolica, Zuwachs, Regieleistung, Vermischung, Afterpfand, Miteigentum, Herrenlosigkeit, Superädifikat, Baurecht, Reallastberechtigung, Besitzanweisung. Auszug: Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende Lasten erfasst werden. Die Aufzeichnung von Rechten an Grundstücken hat eine lange Tradition. Aus der Antike sind Steuerkataster geläufig. Im Mittelalter wurden Grundstückserwerbungen oder Übereignungen einer Grundherrschaft in so genannten Traditionscodices, Besitzungen in Urbaren aufgezeichnet. Ein berühmtes Urbar ist das 1086 geschaffene Domesday Book, das zu den ältesten heute überlieferten Verzeichnissen dieser Art gehört, in dem Wilhelm der Eroberer allen Grundbesitz seines Königreichs zusammenstellen ließ. Neben den Urbaren als Verzeichnisse der Grundstücke einer Grundherrschaft, kann man insbesondere die im Hochmittelalter in den Städten entstandenen Stadtbücher als einen Vorläufer des heutigen Grundbuchs betrachten. Diese Amtsbücher enthalten unterschiedlichste Rechtsakte (von städtischen Privilegien über städtische Satzungen bis zu Rechtsgeschäften zwischen Bürgern). Die Rezeption des römischen Rechts hemmte die Entwicklung und Verbreitung von Eintragungen von Immobiliareigentum, da überall dort, wo das lokale Recht keine eindeutigen Regelungen enthielt, fortan das gemeine Recht galt, das zur Formlosigkeit der Grundstücksübereignung neigte. Allerdings konnte insbesondere in einigen Städten, in denen das Stadtrecht bereits ausdifferenziert war, das römische Recht nicht Fuß fassen, so dass dort der deutschrechtliche Grundsatz der Auflassung mit nachfolgendem Bucheintrag - teilweise in Gestalt von Mischformen - erhalten blieb. Spätestens seit den mit dem Dreißigjährigen Krieg verstärkten Unklarheiten in den Eigentumsverhältnissen über Grund und Boden wuchs das Bedürfnis nach Aufzeichnungen über das Eigentum von Grund und Boden. Der frühmoderne Staat befriedigte dieses Bedürfnis mit einem systematischen Amtsbuchwesen, das neben Grundstücksgeschäften (Verkäufen, Hypotheken) auch erbre

Das könnte Ihnen auch gefallen …