Untersuchung des zeitgenössischen Diskurses über den Einsatz von Folter im Strafprozess des frühneuzeitlichen Deutschlands

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ISBN: 3346328937
ISBN 13: 9783346328939
Autor: Reichelt, Tom
Verlag: GRIN Verlag
Umfang: 24 S.
Erscheinungsdatum: 08.01.2021
Auflage: 1/2021
Format: 0.3 x 21 x 14.8
Gewicht: 51 g
Produktform: Kartoniert
Einband: KT
Artikelnummer: 907362 Kategorie:

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1.3, Technische Universität Dresden (Geschichte), Veranstaltung: Kriminalität und Strafjustiz in der Frühen Neuzeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Einsatz der Folter im Strafprozess war ein, in der Frühen Neuzeit, sehr kontrovers diskutiertes Thema. In der folgenden Arbeit soll der, auf deutsche Schriftquellen beschränkte, zeitgenössische Diskurs um die Folter, mit Fokus auf die Übergangsphase zwischen der Frühen Neuzeit und der Aufklärung, untersucht werden. Den Beginn bildet dabei ein kurzer Exkurs zu den Merkmalen der Folter und deren Ursprung. Das Hauptaugenmerk liegt jedoch auf der Analyse der von den Kritikern geäußerten Vorbehalte an dem Einsatz von Folter, wobei die kritische Betrachtung der Arbeiten von Carpzov und Thomasius im Vordergrund stehen wird. Um deutlich zu machen, dass es neben Kritikern durchaus auch Befürworter gab, sollen weiterhin deren Positionen, hier exemplarisch durch Gmelin vertreten, ergründet werden. In diesem Sinne soll auch herausgearbeitet werden, welchen Kategorien die Argumente der Diskursführenden zugeordnet werden können. Hierauf aufbauend soll abschließend die Frage beantwortet werden, welche Auswirkungen der Diskurs über die Folter auf die Gesetzgebung hatte. Folter, welche auch als "quaestatio, tortura, tormenta oder peinliche Frage" bezeichnet wurde, spielte in den Strafprozessen der Frühen Neuzeit eine integrale Rolle in der Beweisfindungsphase. Ursache für ihre Verwendung war das frühneuzeitliche Verständnis über die rechtmäßige Verurteilung eines Straftäters. So konnte ein vermeintlicher Täter nur dann zu "Lebens- oder Leibesstrafen" verurteilt werden, wenn er entweder durch "die Aussage zweier glaubwürdiger Tatzeugen" überführt werden konnte, oder wenn er die Tat gestand. Eine Verurteilung allein auf der Basis von Beweisen, wie sie der Moderne entspricht, war nicht zulässig. Wenn in einem Prozess also eine erdrückende Beweislast bestand, jedoch weder vertrauenswürdige Zeugen gefunden werden konnten, noch ein freiwilliges Geständnis des Verdächtigen vorlag, so musste Letzteres durch die Folter erwirkt werden.

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